Die Erkrankung einer Partei des Verfahrens bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozesshandlung unmöglich macht. Der Umstand, dass eine Partei - in Kenntnis eines laufenden Gerichtsverfahrens - mangels Festnetzanschlusses sowie eines Mobiltelefons keinen Kontakt zu ihrem Vertreter herstellen kann, ist eine Nachlässigkeit in eigener Angelegenheit, die einen minderen Grad des Versehens übersteigt und daher eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigt.