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Erkrankung des vertretenen Erben als möglicher Wiedereinsetzungsgrund

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2021/123NZ 2021, 453 Heft 8 v. 2.9.2021

Die Erkrankung einer Partei des Verfahrens bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozesshandlung unmöglich macht. Der Umstand, dass eine Partei - in Kenntnis eines laufenden Gerichtsverfahrens - mangels Festnetzanschlusses sowie eines Mobiltelefons keinen Kontakt zu ihrem Vertreter herstellen kann, ist eine Nachlässigkeit in eigener Angelegenheit, die einen minderen Grad des Versehens übersteigt und daher eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigt.

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