Einem Vergleich nach § 1380 ABGB kommt dann Novationswirkung zu, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags geändert wird. Ein solcher Fall liegt bei der Änderung der Pflicht zur Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt auf eine Zahlungspflicht vor. Auf den Vergleich, mit dem eine vertragliche Verpflichtung noviert wird, sind die §§ 917 ff ABGB anwendbar. Damit besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB. Ein Rücktritt nach § 918 ABGB von dem noch nicht in das Erfüllungsstadium getretenen Vergleich mit Novationswirkung lässt die ursprüngliche Verpflichtung wieder aufleben, sofern die konkrete Absicht der Vertragsparteien nicht das Gegenteil ergibt.