Wird eine zu früh geleistete Zahlung des Erwerbers durch die spätere Bewirkung der Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG 2002 "überholt", so wird die bereits geleistete Zahlung später, nämlich zu diesem Zeitpunkt fällig. Sie kann daher dann nicht mehr zurückgefordert werden, der Anspruch auf Bezahlung der "Strafzinsen" besteht aber für den Zeitraum der nicht vorhandenen Sicherung fort. Während der Rückforderungsanspruch selbst gem § 14 Abs 2 BTVG binnen drei Jahren verjährt, sieht das BTVG keine Verjährungsfrist für die (Straf-)Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG vor. Allerdings gilt für den Anspruch auf (Straf-)Zinsen § 1480 ABGB, wonach Forderungen von rückständi gen jährlichen Leistungen wie insbesondere Zinsen in drei Jahren erlöschen, nicht nur für vertragliche, sondern auch gesetzliche Zinsen wie Verzugszinsen oder Vergütungszinsen aus nach § 1431 ABGB rückzuerstattendem Kapital.