Der vorliegende Beitrag erörtert, welche Bedeutung die Abgabe einer Verdachtsmeldung für die Gefahr einer persönlichen Strafbarkeit des meldenden Notars bzw Rechtsanwalts wegen Geldwäscherei hat. Insbesondere wird darauf eingegangen, welche Schlüsse aus einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit einer Vortat zur Geldwäscherei auf einen allfälligen Tatvorsatz des meldenden Notars oder Rechtsanwalts im Hinblick auf eine nachfolgende Begehung einer Geldwäscherei gezogen werden können.