Der Beitrag behandelt Aufgriffsrechte für den Fall des Todes eines GmbH-Gesellschafters, die mit einem geringen oder überhaupt keinem Aufgriffspreis verbunden sind. Bei der Vereinbarung solcher Aufgriffsrechte können im Einzelfall erbrechtliche Formschriften zu beachten sein. Außerdem ist das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen.
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