1. Die vom FirmenbuchG verfügte Einschränkung des Tätigkeitsbereichs eines Notgeschäftsführers wirkt nur im Innenverhältnis. Ergibt sich die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs nicht aus dem Spruch des Bestellungsbeschlusses, sondern lediglich aus dessen Begründung, wirkt sie nicht einmal im Innenverhältnis.
2. Für die Enthebung eines Notgeschäftsführers muss ein triftiger Grund vorliegen.