1. Ein Zusammenschluss, der vor dem EU-Beitritt Österreichs wirksam war, unterliegt grundsätzlich nicht der Verhaltenskontrolle nach Art 101 AEUV. Auf die gesellschaftlichen Mitwirkungsrechte eines Gesellschafters als Ergebnis der Erlangung gemeinsamer Kontrolle ist Art 101 AEUV grundsätzlich nicht anwendbar. Diese Kontrollrechte stehen allerdings aus kartellrechtlicher Sicht nicht unbeschränkt zu, sondern nur im Rahmen dessen, was zur Ausübung der effektiven Wahrnehmung dieser Rechte notwendig ist.