1. Nach dem Wortlaut des § 812 ABGB aF war für die Nachlassabsonderung die subjektive Besorgnis des Verlassenschaftsgläubigers ausreichend. Nach § 812 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 ist nunmehr die objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers maß gebliches Kriterium, die bloß subjektive Besorgnis des Gläubigers reicht nicht mehr aus.