1. Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG ist mit 1. 1. 2018 in Kraft getreten und erfasst auch davor verwirklichte Sachverhalte. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden und laufende Verfahren sind einzustellen. Ein laufendes Verfahren iSd § 707a Abs 2 ASVG ist nur eines zur Geltendmachung oder Hereinbringung von Pflegeregressforderungen und nicht der hier anhängige Schenkungspflichtteilsprozess.