Wenn sich in einem Außerstreitverfahren (Adoptionsbewilligungsverfahren) Anzeichen dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen, hat das Gericht das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Außerstreitverfahren kann mit Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Erwachsenenschutzverfahren unterbrochen werden. Das gilt auch dann, wenn die Partei vertreten wird.