1. Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es, wenn bisher die Abhandlung unterblieben ist, nach § 183 Abs 3 AußStrG zu prüfen, ob (weiterhin) die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Abhandlung oder eine Überlassung an Zahlungs statt vorliegen oder ob eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist. Ein derartiges Vermögen kann auch in einem Anspruch der Verlassenschaft gegen einen Dritten bestehen, den eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet.