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Sind Ausmaß und Umfang des Dienstbarkeitsrechts nicht näher festgelegt, liegt eine ungemessene Servitut vor, bei der insbesondere der Zweck der Dienstbarkeiten zu beachten ist

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2019/127NZ 2019, 376 - 378 Heft 10 v. 22.10.2019

1. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt des Entstehens der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und/oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart maßgebend.

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