1. Die Verweisung in das Außerstreitverfahren nach § 838a ABGB erstreckt sich nur auf die mit der Verwaltung und Benützung unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Nicht allein auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützte Ansprüche sind im streitigen Verfahren geltend zu machen.