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NSchG Art. V

Betriebswichtige GesetzeARD 4717/18/96 Heft 4717 v. 2.2.1996

(NSchG Art. V) Das ASG Wien hat zu Recht die Röntgenassistent/Innen des medizinisch-technischen Dienstes (RTA) und die Bediensteten des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF), die überwiegend im Röntgendienst tätig sind, sowie die OP-Gehilfen (Gehilfinnen), die in einem Unfallspital Nachtdienst leisten, in den Geltungsbereich des NSchG miteinbezogen. Der Überbegriff Gesundheitsdienst kann nicht abstrahiert werden von einem Dienst am Patienten, womit "Pflege" im weitesten Sinn zu verstehen ist. OLG Wien 10 Ra 89/95 v. 30.10.1995, in teilweiser Abänderung von ASG Wien 7 Cga 213/93 f v. 14. 11. 1994 = ARD 4656/14/95. (

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