a) Notwendiges Betriebsvermögen verliert diese Eigenschaft weder dann, wenn es entgegen den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Bilanz aufgenommen wird, noch dann, wenn es, wie z.B. Mietrechte, für die keine Anschaffungskosten angefallen sind, nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Steuerbilanz aufzunehmen ist.