( NÖ TourismusG § 13 ) Der Umstand, dass bei den Tätigkeiten, die in einer Aufzählung im Anhang des NÖ Tourismusgesetz enthalten sind, auf Grund der damit vom Gesetzgeber gegebenen Klarstellung von einem mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen aus dem Fremdenverkehr auszugehen ist, besagt nicht, dass bei den in der Aufzählung genannten Berufsgruppen sämtliche Umsätze die der jeweils Steuerpflichtige erzielt (hier: Umsätze eines Steuerberaters aus Vermietung und Verpachtung), in die Bemessungsgrundlage nach dem TourismusG einzubeziehen wären. VwGH 94/17/0231 v. 22.09.1998. (Bescheid aufgehoben)