( NÖ SHG § 44 ) Niederösterreichische Bezirksverwaltungsbehörden können auch dann für die Entscheidung über Sozialhilfe-Ersatzansprüche nach § 44 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) zuständig sein, wenn die Hilfe nicht in NÖ geleistet wurde und/oder derjenige, der sie geleistet hat, sich nicht in NÖ aufhält. Ein niederösterreichischer Wohnsitz (Sitz) des Hilfeleistenden ist keine Voraussetzung des Ersatzanspruchs. VwGH 95/08/0079 v. 24.06.1997. (Bescheid aufgehoben)