( NÖ AbgO § 183 ) Ein anlässlich einer Bauverhandlung vom Gemeindevertreter ausgesprochener (gesetzwidriger) Verzicht auf einen Aufschließungsbeitrag macht die Abgabeneinhebung nicht unbillig. VwGH 94/17/0218 v. 22.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)
( NÖ AbgO § 183 ) Ein anlässlich einer Bauverhandlung vom Gemeindevertreter ausgesprochener (gesetzwidriger) Verzicht auf einen Aufschließungsbeitrag macht die Abgabeneinhebung nicht unbillig. VwGH 94/17/0218 v. 22.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)