Mit der Niederlassungsverordnung 2021 (BGBl II 2021/96) wird bestimmt, dass im Jahr 2021 höchstens 6.020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen (gleiche Anzahl wie für 2020). Als Rahmen für Verordnungen des BMASK nach § 5 AuslBG ist weiters vorgesehen, dass im Jahr 2021 bis zu 4.400 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden dürfen, mit denen jeweils ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt werden darf.