Der OGH hat in einer Reihe von Entscheidungen Ansprüche aus Gewinnzusagen nach§ 5j KSchGzugesprochen. Der Beitrag untersucht diese Judikatur und misst sie an der Teleologie der Bestimmung, der deutschen Rechtsprechung zum vergleichbaren§ 661a BGBund europarechtlichen Vorgaben.