Seit 1. 1. 2020 fällt das Landarbeitsrecht nicht mehr unter den Kompetenztatbestand des Art 12 B-VG (Grundsatzgesetz Bund, Ausführungsgesetze und Vollziehung Länder), sondern unter Art 11 B-VG (Gesetz Bund, Vollziehung Länder). Aufgrund dieser B-VG-Novelle BGBl I 2019/14 trat mit 1. 1. 2020 das LAG außer Kraft, die Ausführungsgesetze der Länder gelten seitdem im jeweiligen Bundesland als Bundesrecht weiter, sodass derzeit neun Bundesgesetze dieselbe Materie regeln. Nun sollen diese neun Bundesgesetze mit 1. 1. 2021 in ein neues einheitliches Landarbeitsgesetz 2021 zusammengeführt werden. Veränderungen gegenüber dem geltenden Recht sollen dabei so wenig als möglich erfolgen. Der Entwurf folgt dem Grundsatz, das Landarbeitsrecht auf gesetzlicher Ebene nicht zu detailliert zu regeln; in den Ausführungsverordnungen kann einfacher auf sich immer wieder ändernde Richtlinien der EU reagiert werden. (Ministerialentwurf 9. 7. 2020, 36/ME NR 26. GP )