Österreich ist als Mitgliedsstaat der EU verpflichtet, die RL 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismus-RL) und die RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmen-RL) ins innerstaatliche Recht zu übernehmen. Die Fristen hierfür endeten für die Antirassismus-RL am 19.7.2003 und für die Gleichbehandlungsrahmen-RL am 2.12.2003.1)