Bund
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird, BGBl I 2025/82
Diese Nov soll die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen erleichtern (§ 39a Abs 1, 52 AVG), im Übrigen der Beschleunigung und besseren Strukturierung des Großverfahrens dienen (vgl §§ 41 Abs 1, 44a ff AVG). Auch wird die Schwelle für den Einstieg ins Großverfahren nun niedriger (auf „voraussichtlich insgesamt mehr als 50 Personen“) angesetzt (§ 44a Abs 1 AVG).

