Kärnten
Gesetz, mit dem das krnt Raumordnungsgesetz 2021 und die krnt Bauordnung 1996 geändert werden, LGBl 2025/17
Gem dem neu in § 7 krnt ROG 2021 eingefügten Abs 4b hat die krnt LReg bis 21.2.2026 ein Sachgebietsprogramm „Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen“ auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht eine befristete überörtliche Bausperre für die Errichtung von Windkraftanlagen (Art III). Anschließend ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW nur noch in den für die Errichtung ausgewiesenen Flächen des Sachgebietsprogrammes zulässig. In Abstimmung darauf sieht § 7 Abs 3 krnt BauO 1996 nunmehr vor, dass Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW nach Abs 1 lit a Z 20 den Anforderungen gem § 13 Abs 2 lit d, § 17 Abs 2 lit a bis c, §§ 26 und 27 sowie § 8 Abs 1 zweiter Satz krnt ROG 2021 (mit seinem Verweis auf § 7b Abs 4b) entsprechen müssen.

