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Neues Baurecht

Neues BaurechtK. Giese , D. Jahnelbbl 2020, 212 Heft 5 v. 15.10.2020

Bund

Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz geändert wird, BGBl I 2020/59

§ 3 Abs 1 COVID-19-VwBG normiert gesetzliche Verhaltenspflichten bei bestimmten Amtshandlungen. Da eine Parallelregelung zu den maßgeblichen Regelungen der COVID-19- LockerungsV (COVID-19-LV, BGBl II 2020/197) nicht zweckmäßig erschien, soll künftig an den Inhalt der Verordnungsregelungen angeknüpft werden. Für die Dauer der Geltung der COVID-19-LockerungsV (oder einer anderen auf Grund des § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 2020/12, erlassenen Verordnung) haben Verwaltungsorgane, die eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), eine Vernehmung (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme odgl leiten, dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer an der Amtshandlung mit Ausnahme der amtlichen Organe die für das Betreten des Ortes der Amtshandlung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. § 34 Abs 2, 4 und 5 AVG betreffend Ordnungsstrafen ist anzuwenden.

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