§ 1 Abs 4a, § 3 Abs 3 IESG, § 23 Abs 1 AngG - Schließen zwei Dienstverhältnisse zum selben Arbeitgeber unmittelbar aneinander an, können auch zwei Abfertigungsansprüche entstehen, deren Gesamtausmaß nicht mit 12 Monatsentgelten begrenzt ist. Wird ein Dienstverhältnis nach 32 Dienstjahren vom Arbeitgeber aufgekündigt und am nächsten Tag ein neues Teilzeit-Dienstverhältnis begonnen, das erneut über 6 Jahre läuft, ist für das zweite Dienstverhältnis trotz der Auszahlung einer Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten anlässlich der Beendigung des ersten Dienstverhältnisses ein weiterer vom Arbeitnehmer geltend gemachter Abfertigungsanspruch von 3 Monatsentgelten zu bejahen und im Insolvenzfall auch IESG-gesichert. Nur die für die erste Abfertigung rechtlich notwendigen 25 Dienstjahre sind endgültig abgefertigt und für den zweiten Abfertigungsanspruch auszuscheiden.