§ 62a Abs 2 PG 1965
1. Bei der Unterscheidung zwischen Witwern, die „nicht erwerbsfähig und bedürftig sind“, einerseits und solchen, auf die diese beiden Merkmale zutreffen, andererseits handelt es sich um eine - sozialpolitisch motivierte - sachlich gerechtfertigte Differenzierung, die aus der Sicht des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatzes zu keinen Bedenken Anlass gibt.