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Nennung von Subunternehmern

JudikaturBVwGIngrid Makarius , Nina LassnerRPA 2014, 284 Heft 5 v. 1.9.2014

Normen: BVergG 2006 § 267 Abs 2 Z 2, BVergG 2006 § 269 Abs 1 Z 5, BVergG 2006 § 269 Abs 2, BVergG 2006 § 316 Abs 1 Z 3

Da der Auftraggeber verpflichtet ist, die Eignung eines konkreten Subunternehmers im Hinblick auf einen konkreten Leistungsteil zu prüfen, muss der Subunternehmer spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Abgabe des Last and Final Offer, bereits namentlich feststehen.

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