Normen: BVergG 2006 § 267 Abs 2 Z 2, BVergG 2006 § 269 Abs 1 Z 5, BVergG 2006 § 269 Abs 2, BVergG 2006 § 316 Abs 1 Z 3
Da der Auftraggeber verpflichtet ist, die Eignung eines konkreten Subunternehmers im Hinblick auf einen konkreten Leistungsteil zu prüfen, muss der Subunternehmer spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Abgabe des Last and Final Offer, bereits namentlich feststehen.