Während die ZPO ursprünglich von einem "klassischen" Zwei-Parteien-Schiedsverfahren ausging, hat sie sich mit dem SchiedsRÄG 2006 grundsätzlich dem Mehrparteienverfahren geöffnet (vgl § 587 Abs 5 und 6 ZPO). Allerdings fehlen trotzdem weitgehend diesbezügliche gesetzliche Regelungen.