(GewO § 82 lit. e) Unter den Begriff des dem Gewerbe des Arbeitgebers abträglichen Nebengeschäfts sollen nicht gelegentliche Nebenbeschäftigungen eines Kfz-Mechanikers (Facharbeiters) fallen .
OGH 8 Ob A 293/95 v. 14.09.1995
in Abänderung von OLG Wien 31 Ra 187/94 v. 31. 3. 1995 = ARD 4696/7/95