( ASVG § 4 Abs 2 ) Ist ein Arzt auf Grund eines Dienstvertrages einem anderen Arzt weitgehend nach dessen Ermessen innerhalb des arbeitszeitrechtlich Zulässigen verpflichtet, nahezu beliebig für dessen Ordination zur Verfügung zu stehen, ist auch eine Vertretungstätigkeit für den Dienstgeber als Gemeindearzt als Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses und nicht als daneben bestehender Werkvertrag anzusehen.