Einem Arbeitnehmer werden Überstundenleistungen nicht mit Grundlohn und Zuschlag abgegolten. Es ist vereinbart, die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses wird festgestellt, dass sich eine beträchtliche Anzahl von Überstunden angesammelt hat. Zeitausgleich kann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die aus den Vorjahren angesammelten Überstunden werden bei Austritt in einer Summe mit Grundlohn und Zuschlag abgegolten.