( NSchG-Novelle 1992 Art V § 2, § 3 ) Anspruch auf Zeitguthaben für Nachtschwerarbeit besteht für Arbeitnehmer in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) bzw. Pflegestationen von Pflegeheimen bereits dann, wenn während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt.
OGH 8 Ob A 274/98x v. 08.07.1999