( NSchG Art VII Abs 2 Z 7 ) Die Tätigkeit eines „technischen Leiters“, die vorrangig darin besteht, die gesendete technische Qualität des Fernsehprogramm s über Fernsehbildschirme zu überwachen und darüber hinaus allfällig auftretende technische Mängel im Rahmen seiner Möglichkeiten kurzfristig zu beseitigen, ist nicht als eine Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen zu qualifizieren.
ASG Wien 4 Cga 85/96i v. 17.02.1997