( § 115 Abs 3 GSVG, § 225 Abs 3 ASVG ) Würde sich die Wirksamkeit verspätet entrichteter Beiträge zur gewerblichen Pensionsversicherung für den Versicherten nur leistungssteigernd auswirken, ist für die Anerkennung nachträglich entrichteter Beiträge kein Platz.
VwGH 17.11.1999, 96/08/0060