( § 82a lit a GewO, § 26 Z 1 AngG ) Der vorzeitige Austritt wegen einer dem Arbeitgeber nicht bekannten psychischen Krankheit ist auch dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer eine dem Arbeitgeber bekannte Gesundheitsgefährdung im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Austrittsgrund nachschiebt.
OGH 11.11.1999, 8 Ob A 90/99i