( EStG § 34 ) Dass die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung die den Steuerpflichtigen treffenden Wohnungskosten leichter tragen lassen würde als die Abgabe einer bedingten Erbserklärung, mit der die Haftung für die den Wert der Aktiven übersteigenden Nachlassschulden vermieden worden wäre, qualifiziert die vom Steuerpflichtigen übernommenen Nachlassverbindlichkeiten nicht als außergewöhnliche Belastung.
VwGH 95/13/0270 v. 15.07.1998