ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Die Anerkennung von Nachhilfekosten als Sonderbedarf setzt ua voraus, dass die Nachhilfe lediglich vorübergehend erforderlich ist.
Die Ansicht, dass Nachhilfe für die Dauer von einem oder zwei Semestern eines Schuljahres unter Berücksichtigung des mittlerweile erkennbaren Er-