§ 364 Abs 2 ABGB
§ 16 Abs 1 WEG:
Hat der störende Wohnungseigentümer selbst jene Umstände (hier: mangelnder Trittschallschutz) geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen, ist von ihm - über die Vermeidung solcher Immissionen, die durch eine nicht verkehrsübliche bzw bestimmungsgemäße Widmung hervorgerufen werden, hinaus - eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. Dieser gebotenen Rücksichtnahme kann auch ein sinn- und maßvolles erzieherisches Vorgehen entsprechen (hier: Störung durch Trampeln von Kindern).