( § 1 Abs 2 APG ) Lässt eine Eingabe eines um Auskunft Ersuchenden in ihrer Gesamtheit erkennen, dass diese zumindest auch durch die Lust an der Behelligung von Behörden motiviert ist und überdies Zwecke verfolgt, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz (APG) nicht dient, ist das Auskunftsersuchen also erkennbar von Motivationen geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die Mutwilligkeit desselben indizieren, ist die Abweisung dieses Ersuchens nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht.