1. Problemstellung und Einleitung
In der Praxis sind Arbeitskräfte1) immer häufiger damit konfrontiert, dass sie zwar faktisch für eine konkrete Position – mitunter sogar in leitender Funktion – bei einer konkreten Arbeitgeberin2) aufgenommen, dort aber lediglich im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt werden. Insb in diesen Fällen wirkt sich bereits die Beendigung der Überlassung massiv auf die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft aus und hat häufig auch das Ende des Dienstverhältnisses zur Folge.3) Dies entspricht nicht der Grundidee der Arbeitskräfteüberlassung, welche etwa dem AÜG zugrunde liegt.4) Damit rückt aber gerade die Beendigung der Überlassung – welche sich rechtlich primär zwischen Überlasserin2) und Beschäftigerin2) abspielt – in den Fokus. Macht die überlassene Arbeitskraft etwa geltend, dass die Beschäftigerin die Lage der Normalarbeitszeit nicht fristgerecht bekannt gibt (§ 19c Abs 2 Z 2 AZG), die Anzahl der zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden falsch an die Überlasserin weiterleitet oder die Umsetzung bzw Nutzung betriebsrätlicher Strukturen erschwert, muss sie die Beendigung der Überlassung befürchten. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, welche Folgen die Beendigung der Überlassung durch die Beschäftigerin haben kann, wenn deren Beweggrund ein verpöntes Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG darstellt und nicht bereits von den Bestimmungen des GlBG umfasst ist.