EO § 35 Abs 1 Z 1, ABGB § 1295 Abs 2
Die Einstellung der aufgrund eines Endbeschlusses im Besitzstörungsverfahren betriebenen Räumungsexekution ist unter analoger Anwendung des § 39 Abs 1 Z 1 EO möglich, wenn die vollstreckbare Wiederherstellungsverpflichtung der Räumung durch eine dem Titel entgegengesetzte rechtskräftige Entscheidung im parallel geführten petitorischen Verfahren entfällt.