( EG-Vertrag Art 119, GlbG § 2 ) Die Dienstzeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die auf Grund ihres Geschlechts mittelbar diskriminiert worden sind, ist ab dem 8. 4. 1976 - dem Tag des Erlasses des Urteils des EuGH Rs. 43/75, Fall Defrenne - für die Berechnung der ihnen zustehenden Zusatzleistungen zu berücksichtigen. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es, auf eine auf Art 119 EG-Vertrag gestützte Klage auf Anerkennung des Anspruchs der Antragsteller auf Beitritt zu einem beruflichen Altersversorgungssystem eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von 2 Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann.