(Art 49, Art 43 EG, § 1, § 15 dAÜG) Es verstößt gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, wenn ein Mitgliedstaat für alle Unternehmen einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft für die Überlassung von Arbeitnehmern die Bindung an die nationalen Rahmentarifverträge im Baugewerbe vorschreibt, indem er die Überlassung von Arbeitnehmern zwischen Bauunternehmen nur denjenigen Unternehmen erlaubt, die von denselben Tarifverträgen erfasst werden, und nur jene Unternehmen als Bauunternehmen ansieht, deren Arbeitnehmer mehr als 50% der betrieblichen Arbeitszeit für Bauleistungen aufwenden.