( MSchG § 10 Abs 1 ) Eine Arbeitnehmerin, die ihre Schwangerschaft vermutet, ist verpflichtet, insbesondere im Falle ihrer Kündigung diese Vermutung durch ärztliche Untersuchung unmittelbar zu klären und dem Arbeitgeber im Falle des Vorliegens einer Schwangerschaft bekannt zu geben.
ASG Wien 6 Cga 152/96g v. 19.06.1997