§ 10 VwGVG
Die belangte Behörde oder − im Fall von deren Untätigkeit das VwG − hat die Beschwerde auch einer Formalpartei zu übermitteln.
Die Mitteilung der Beschwerde hat auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen. Die übrigen Parteien müssen in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten.