ABGB § 1091
MRG § 1 Abs 1
Der Parteiwille entscheidet auch im Falle des § 1 Abs 1 MRG, ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden; die objektive Gemeinsamkeit im Sinne gegenseitigen Erforderlich- oder Nützlichseins bildet nur einen Anhaltspunkt für die Parteienabsicht. Es kommt hier auch nicht auf die Eigentümeridentität an; auch Eigentümer verschiedener Bestandobjekte können aus Anlaß der Vermietung dieser Objekte an ein und denselben Bestandnehmer zum Ausdruck bringen, daß sie einen einheitlichen Mietvertrag mit der Wirkung abschließen wollen, daß sich der besondere Kündigungsschutz für den Hauptgegenstand des Bestandvertrages auch auf dessen Nebengegenstand erstreckt.