( ArbVG § 102, ZPO § 228 ) Kommt einem Mitarbeiterorientierungsgespräch nicht der Charakter einer endgültigen Sanktion zu und ist eine „Feststellung der Nichtigerklärung des Mitarbeiterorientierungsgesprächs“ losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruchs nicht möglich, handelt es sich um eine nicht feststellungsfähige Rechtshandlung.
OLG Wien 8 Ra 398/97a v. 04.03.1998, Revision unzulässig