Die vorliegende VO regelt nun, welche Informationen eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung dem BMF hinsichtlich der Aktien und AN für jedes Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln hat. Die Übermittlung hat gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Verfahren FinanzOnline per Datenstromübermittlung oder Webservice zu erfolgen. Erstmalig sind die Informationen für das Kalenderjahr 2019 zu übermitteln. (BGBl II 2019/290)