§ 6 AngG, § 23 AngG, § 40 AngG
§ 6 UrlG, § 9 UrlG, § 12 UrlG
1. Das Entgelt des § 6 AngG umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen oder außerordentlichen Zahlungen zusätzlicher Art, und zwar auch dann, wenn diese nicht monatlich, sondern in größeren Abschnitten zur Auszahlung gelangen.